Veranstaltung: | 44. Bundesmitgliederversammlung |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.11.2021, 13:26 |
Finanzordnung von Campusgrün
Satzungstext
Finanzordnung
Die Finanzordnung regelt die finanziellen Angelegenheiten von Campusgrün. Sie
regelt die Abrechnung und Erstattung von Kosten, die bei der Arbeit und den
Treffen der Organe und Gremien und den laufenden Geschäften des Verbandes
entstehen.
Beschlossen auf der 1. ordentlichen Bundesversammlung des Bündnisses
grünalternativer Hochschulgruppen vom 5. -7. November 1999 in Hamburg, danach
mehrfach geändert, zuletzt auf der 18. Mitgliederversammlung von Campusgrün am
27./29. März 2009 in Berlin.
1. Grundsätze
Das Haushaltsjahr beginnt mit dem 1. Oktober und endet am 30. September des
folgenden Jahres. Die Geschäfte werden in Euro geführt. Ausgezahlt wird
ausschließlich in Euro. Auslagen werden nur erstattet, sofern die Haushaltslage
es zulässt.
Alle Ausgaben unter 250,-Euro kann der/die SchatzmeisterIn beschließen. Für
Beträge von 250,-Euro bis 5.000,-Euro istein Beschluss des Vorstandes notwendig.
Alle Ausgaben über 5.000 Euro kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.
Anträge auf Rückerstattung sind bis vier Wochen nach Entstehung der Kosten
(Poststempel) an den/ die Schatzmeister*in zu stellen. Nach dieser Frist
verfällt jeder Anspruch. Auf Antrag an den Vorstand kann diese Frist für
einzelne Anträge verlängert werden.
2. Haushalt
Der Haushalt wird von dem/der Schatzmeister*in des Vorstandes aufgestellt und in
die Mitgliederversammlung eingebracht. Diese beschließt mit absoluter Mehrheit
über den Haushaltsplan.
Auf der folgenden Mitgliederversammlung kann ein Nachtragshaushalt eingebracht
und beschlossen werden. Hierzu ist eine einfache Mehrheit notwendig.
3. Erstattungsordnung
Erstattungsfähig sind Kosten, die durch die Teilnahme an den Sitzungen der
Gremien von Campusgrün
sowie durch die Teilnahme an sonstigen Treffen entstehen, an deren Teilnahme der
Vorstand oder gewählte Vertreter*innen im Auftrag von Campusgrün durch die
Satzung oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung gebunden sind.
Dazu zählen auch Aufwendungen für Büromaterial, Porto-, Kopier-, Telefonkosten
und ähnliches, die ursächlich in Verbindung mit den Sitzungen und Treffen
stehen. Die Erstattung ist bei dem/ der Schatzmeister*in zu beantragen. Die
Erstattung von Fahrtkosten ist bei dem/der Schatzmeister*in zu beantragen.
Grundsätzlich werden die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten bis zu maximal 50
Prozent der Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse einschließlich der Zuschläge für
ICE und IC/EC erstattet. Platzreservierungen werden erstattet, Nachlösegebühren
nicht. Bei Autofahrten werden pro Person und Kilometer Euro 0,05 erstattet.
Fahrten, die nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind entsprechend zu
begründen. Bei Benutzung von Nachtzügen wird die Liegewagengebühr erstattet.
Nahverkehrskosten am Veranstaltungsort werden für die Fahrt zwischen dem
nächstgelegenen Bahnhof und dem Tagungsort und zurückerstattet. Soweit möglich
und billiger sind vor Ort Mehrfahrkarten oder besondere (Wochenend-)Angebote zu
nutzen.
Taxikosten oder Kosten für Benzin bei Selbstfahrer*innen werden nur erstattet,
wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann
oder dies nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall
der Vorstand. Bei Körperbehinderten und Rollstuhlfahrer*innen werden diese
Kosten generell erstattet.
Auf begründeten Antrag kann der Vorstand von den Regelungen dieser
Erstattungsordnung abweichen. Andere Kosten können nur auf Beschluss des
Vorstandes erstattet werden. Der Nachweis der entstandenen Kosten ist von
dem/der Antragsteller*in zu leisten.
4. Aufwandsentschädigungen
Der Bundesvorstand erhält nach Möglichkeit eine angemessene
Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung wird grundsätzlich gleichmäßig
an alle Mitglieder des Bundesvorstands ausbezahlt. Verzichtet ein Mitglied
dauerhaft und für mindestens 3 Monate auf seine Aufwandsentschädigung, so wird
diese gleichermaßen an die restlichen Mitglieder des Bundesvorstands verteilt.
Verzichtet ein Mitglied einmalig oder bis zu 3 Monate im Jahr auf seine
Aufwandsentschädigung, werden die freiwerdenden Mittel in den Haushaltsposten
Fahrtkosten Bundesvorstand oder einen analogen Posten übertragen. Der
Bundesvorstand kann einstimmig eine abweichende Regelung dazu treffen.
5. Gäste
An Campusgrün interessierte grüne Hochschulgruppen, die noch nicht
Mitgliedsgruppen geworden sind, dürfen jeweils zwei Gäste (quotiert) zu den
Gremien senden, die unter die Erstattungsordnung fallen. Andere Gäste können
entsprechend dieser Regelung Kosten erstattet bekommen, falls hierzu ein
Beschluss des Vorstandes vorliegt. Anspruchsberechtigt sind Teilnehmer*innen an
Seminaren, Arbeitstagungen und Kongressen, wenn sie ordnungsgemäß in die
Teilnehmer*innenliste eingetragen sind.
6. Referent*innen
Referent*innen werden grundsätzlich alle entstandenen Kosten (Fahrtkosten,
Übernachtungskosten, Verpflegungskosten) erstattet Die Übernachtungskosten
sollten Euro 50,-/ Nacht nicht übersteigen. Inlandsflüge von Referent*innen
werden nicht erstattet.
7. Angestellte
Campusgrün kann Stellen ausschreiben, besetzen und feste Arbeitsverträge
abschließen. Die Ausschreibung für derartige Beschäftigungsverhältnisse muss
sowohl in mindestens einer überregionalen Zeitung, als auch durch die normalen
Informationswege des Verbandes erfolgen.
Bei Stellenausschreibungen und -besetzungen sind Frauen, Studierende und
Menschen mit Benachteiligungen bei gleicher Qualifikation zu bevorzugen. Die
Verantwortung für die Ausschreibung trägt der Vorstand. Er führt die
Bewerbungsgespräche. Eine Festanstellung kann nur aufgrund eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung ausgeschrieben werden.
8. Praktikant*innen
Campusgrün kann PraktikantInnen beschäftigen. Praktikant*innenstellen müssen
nicht ausgeschrieben werden. Alle Praktikant*innen erhalten eine angemessene
Vergütung (mindestens halber BAföG-Höchstsatz).
9. Mitgliedsbeiträge
Es werden keine Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedsgruppen erhoben. Es können
jedoch Teilnahmebeiträge für Seminare erhoben werden. Teilnahmebeiträge für
Mitgliedsversammlungen, Arbeitskreistreffen und Projekttreffen können erhoben
werden, dürfen jedoch die für Versorgung und Übernachtung entstandenen Kosten
nicht überschreiten.
10. Rechnungsprüfungund Entlastung
Der/die Schatzmeister*in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des
Rechenschaftsberichtes zur ersten Mitgliederversammlung im Haushaltsjahr.
Bestandteile des Rechenschaftsberichts des/ der Schatzmeister*in sind:
•eine Übersicht der Ausgaben, Einnahmen, Aktivposten und Passivposten,
•eine Übersicht über die in dem Jahr eingegangenen Spenden,
•eine Übersicht über die Fördermitglieder,
•eine Übersicht zu dem auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzplan.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen, die den
Rechenschaftsbericht prüfen und auf der nächsten Mitgliederversammlung einen
Bericht vorlegen, in dem sie die Entlastung bzw. Nichtentlastung des/ der
Schatzmeister*In empfehlen.
11. Inkrafttreten
Die Finanzordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit in Kraft. Änderungen können auf einer Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen werden. Diese Finanzordnung gilt für alle
Erstattungen von Campusgrün -Das Bündnis grünalternativer Hochschulgruppen.
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