Veranstaltung: | 44. Bundesmitgliederversammlung |
---|---|
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.11.2021, 13:16 |
Geschäftsordnung von Campusgrün
Satzungstext
Geschäftsordnung
Allgemeine Geschäftsordnung von Campusgrün - Bundesverband grüner und grün-
alternativer Hochschulgruppen.
Vorbemerkung
Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung von
Campusgrün für Mitgliederversammlungen und Arbeitskreise. Diese Geschäftsordnung
tritt am 01.09.2012 in Kraft und kann nur mit absoluter Mehrheit von der
Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden, sofern der Antrag
fristgerecht vor Beginn der Mitgliederversammlung gestellt wird. Die
Geschäftsordnung ist allen Mitgliedern und Interessierten zugänglich zu machen.
§1 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jede anwesende Person kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Sie
zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines Redebeitrages oder
einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
- Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Vertagung,
- Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
- Antrag auf Ablösung der Sitzungsleitung,
- Antrag auf eine Frauenversammlung,
- Antrag auf eine Queer-Versammlung,
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Antrag auf Aussetzung des Tagesordnungspunktes,
- Antrag auf Verlängerung des Sitzungstages um maximal eine Stunde nach § 8
dieser Ordnung,
- Antrag auf Änderung der Tagesordnung nach § 2 dieser Ordnung
- Antrag auf Neuauszählung einer Abstimmung
- Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 9 dieser Ordnung
- Antrag auf sofortiges Ende des Sitzungstages
- Antrag auf geheime Abstimmung nach § 5 (7) dieser Ordnung
weitere sich aus der Satzung oder den Ergänzungsordnungen ergebende Anträge zum
Ablauf der Sitzung
(3) Die Antragstellerin/der Antragsteller begründen ihren Antrag in einem
Redebeitrag von maximal fünf Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede
zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden.
Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen. Abweichend
hierzu gibt es bei Antrag auf Neuauszählung, Frauenversammlung, geheimer
Abstimmung und Feststellung der Beschlussfähigkeit keine Begründung und
Gegenrede. Diese Anträge gelten als sofort angenommen. In diesem Falle führt die
Sitzungsleitung die daraus folgenden Handlungen entsprechend der Satzung und
ihrer Ordnungen aus.
(4) Über die Handhabung und Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die
Sitzungsleitung nach eigenem Ermessen. Gegen eine Ermessungsentscheidung kann
Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss unverzüglich erfolgen und
wird durch einfache Mehrheit des Organs entschieden.
§2 Tagesordnung
Zu Beginn jeder Sitzung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
§3 Sitzungsleitung
(1) Am Beginn jeder Sitzung wird eine Sitzungsleitung aus mindestens 2 Personen
mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung festgelegt. Die Sitzungsleitung
muss quotiert sein und soll nicht dem Bundesvorstand angehören.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Protokollant*innen.
(3) Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung, nimmt (Änderungs-) Anträge,
Bewerbungen, und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren
Zulässigkeit, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die
Sitzungsleitung kann für die Protokollführung und für die Durchführung von
Wahlen Helfer*innen vorschlagen.
(4) Während der Wahlgänge dürfen keine Kandidat*innen der Sitzungsleitung
angehören.
(5) Die Sitzungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf
der Sitzung Sorge und kann Personen die den Fortgang der Sitzung erheblich und
auf Dauer stören von der Sitzung ausschließen.
§4 Sitzungsprotokoll
Das Protokoll der Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Angaben:
a) Sitzungsort, -zeit und -unterbrechungen.
b) Anwesende Mitglieder bei Beschlussfähigkeitsfeststellung.
c) Die vorläufige und die beschlossene Tagesordnung.
d) Den Wortlaut aller Anträge, Änderungsanträge, deren Antragsteller*in und das
Abstimmungsergebnis hierüber. Antragstexte können dem Protokoll auch als Anhang
beigefügt werden; in diesem Fall ist der Anhang Bestandteil des Protokolls. e)
Persönliche Erklärungen.
f) Wahlvorschläge, Kandidaturen sowie Wahlergebnisse und Erklärungen über die
Annahme einer Wahl.
g) Wiedergabe des sinngemäßen Verlaufs der Debatten und Berichte.
§5 Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen
(1) Anträge, die später als zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung
eingebracht werden, können nur noch als Dringlichkeitsanträge behandelt werden
und bedürfen zu einer Behandlung einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
(2) Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt. Bei einer Enthaltungsmehrheit, die mehr als die Summe der
Ja- und Neinstimmen umfasst, erfolgt eine neuerliche Befassung mit dem Antrag
auf der nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Änderungsanträge sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu stellen.
(4) Die/der Antragsteller*in kann jederzeit seinen/ihren Antrag ändern sowie
Änderungsanträge übernehmen bzw. modifiziert übernehmen.
(5) Anträge die erst durch Änderungen zustande kommen oder ihren überwiegenden
Inhalt hierdurch bekommen sollen, sind nicht zulässig.
(6) Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Anträgen und Änderungsanträgen
trifft die Sitzungsleitung.
(7) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen oder Heben einer
Stimmkarte. Auf Verlangen eines Mitglieds des Organs muss namentlich abgestimmt
werden.
Auf Verlangen von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied sind Abstimmungen
geheim durchzuführen.
(8) Das Rückholen von auf der Sitzung abgestimmten Beschlüssen ist unzulässig.
§6 Redeliste
(1) Die Sitzungsleitung führt eine Frauen- und eine offene Redeliste. Der
offenen Redeliste werden alle Menschen zugeordnet, die sich nicht als Frau
definieren. Sie erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen abwechselnd je
einer Person der Frauenredeliste und der offenen Redeliste. Meldet sich eine
Person in einer Diskussion zum ersten Mal, so wird sie als nächstes aufgerufen,
wenn die jeweilige Redeliste an der Reihe ist.
(2) Wurden die Redelisten geschlossen und weist die offene Redeliste mehr
Wortmeldungen auf als die der Frauen, so werden solange weitere Frauen auf ihre
Meldung hin in die Redeliste aufgenommen, bis beide Redelisten die gleiche
Anzahl von Wortmeldungen ausweisen. Ist dies nicht möglich, werden Personen der
offenen Redeliste aufgerufen, es sei denn ein sofortiges Ende der Debatte wurde
durch ein Frauenvotum beschlossen.
§7 Frauenversammlung
Nähere Bestimmungen zur Frauenversammlung regelt die Satzung. Die
Frauenversammlung tagt ohne Männer.
§8 Ende des Sitzungstages
Der Sitzungstag beginnt nicht früher als 9:00 Uhr. Er endet spätestens um 23
Uhr. Die Sitzung kann auf Antrag einmalig um höchstens eine Stunde verlängert
werden.
§9 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Gremien von Campusgrün tagen in der Regel öffentlich. Auf Wunsch einer
anwesenden und/oder betroffenen Person erfolgt die Beratung über
Angelegenheiten, welche die Persönlichkeitsrechte betreffen verbandsöffentlich.
Änderungsanträge
- G1 (Bundesvorstand (dort beschlossen am: 17.11.2021), Beschluss)
Kommentare