Veranstaltung: | 44. Bundesmitgliederversammlung |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 18.11.2021, 12:20 |
Wahlordnung von Campusgrün
Satzungstext
Wahlordnung
Die Wahlordnung regelt die Wahlverfahren für Personalentscheidungen innerhalb
des Bundesverbands. Beschlossen auf der 24. Mitgliederversammlung des
Bundesverbandes am 17. April 2011 in Köln.
§ 1 Wahlrecht
Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder von Campusgrün-Mitgliedsgruppen (Grüne
oder grün-alternative Hochschulgruppen), über Ausnahmen entscheidet die
Mitgliederversammlung gemäß § 9 Absatz 7 der Satzung. Aktives Wahlrecht haben
die Delegierten der bei der Mitgliederversammlung vertretenden Mitgliedsgruppen.
§ 2 Personenwahlen
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
(2) Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung in offener
Abstimmung gewählt. Diese führt gemeinsam mit dem Präsidium die Wahlen durch.
(3) Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar
erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein "Ja" und oder der Name der zu wählenden
Person.
§ 3 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen
(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede/jeder 21
Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. Er oder sie kann für eine*n einzelne*n
Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit "Nein" ablehnen oder mit
"Enthaltung" stimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die
Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Erhält keine*r der Bewerber*innen die Mehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur
Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben.
(4) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen und insgesamt
mehr Ja-als Neinstimmen abgegeben wurden.
(5) Haben im zweiten Wahlgang mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche Anzahl von
Stimmen, so ist eine Stichwahl durchzuführen. An der Stichwahl können nur die
Wahlbewerber*innen mit den meisten Stimmen teilnehmen.
(6) Haben nach der Stichwahl immer noch mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche
Stimmenzahl, so entscheidet das von der Tagungsleitung zu ziehende Los.
§ 4 Wahlverfahren mit nur eine*r Bewerber*in
(1) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit Ja, Nein oder
Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die
Hälfte der, gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall wird
ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur Bewerber*innen
teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben.
(3) Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn mehr Ja-als Neinstimmen
abgegeben werden.
(4) Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit
einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen
teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person gewählt wird, wird die Wahl
auf die kommende Versammlung verschoben.
§ 5 Wahlen in gleiche Ämter
(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem
jede/jeder Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter
zu besetzten sind, oder insgesamt mit "Nein" oder "Enthaltung" gestimmt wird.
(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
(3) Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in §3 oder §4, je nachdem,
ob es mehr BewerberInnen als Ämter gibt (§ 3) oder genauso viele Bewerber*innen
wie Ämter (§4).
Änderungsanträge
- W1 (Johannes Klein (Bundesvorstand Campusgrün), Zurückgezogen)
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