Veranstaltung: | 44. Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 9.1. Satzungsändernde Anträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Bundesvorstand Campusgrün |
Eingereicht: | 15.12.2021, 19:30 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 und 3: Bundesvorstand, Schiedsgericht und Datenschutzbeauftragte*r
Beschlusstext
Unterabschnitt 2: Der Bundesvorstand
§ 16 Zusammensetzung des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
zwei Sprecher*innen,
einem*einer politischen Geschäftsführer*in,
einem*einer Schatzmeister*in,
bis zu fünf Beisitzer*innen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus den Sprecher*innen, der*dem
politische*n Geschäftsführer*in und der*dem Schatzmeister*in zusammen. Er muss
zumindest zur Hälfte aus FINTA*-Personen bestehen.
(3) Mindestens die Hälfte der Beisitzer*innen und mindestens eine der
Sprecher*innen müssen FINTA*-Personen sein.
§ 17 Aufgaben des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte von Campusgrün im Rahmen
dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere auf
Grundlage des Grundsatzprogramms. Er vertritt Campusgrün nach innen und außen in
diesem Sinne.
(2) Der Bundesvorstand
vernetzt die einzelnen Hochschulgruppen und betreut sie auf Bundesebene,
koordiniert, vernetzt und unterstützt die Landesverbände,
sammelt Informationen und verbreitet diese an die einzelnen Gruppen,
beruft die Mitgliederversammlung ein und bereitet sie vor,
ist verantwortlich für die Organisation des Bildungsprogramms,
vertritt Campusgrün nach außen, insbesondere gegenüber der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, der Presse und Öffentlichkeit sowie anderen Organisationen
und Verbänden,
trägt die Beschlüsse und Anträge von Campusgrün in die Organe von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN,
ist verantwortlich für die Erarbeitung und Einhaltung des Haushaltes.
§ 18 Wahl des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand wird für ein Jahr gewählt. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung des Verbands aus den Reihen der Mitglieder der
Mitgliedsgruppen gewählt. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf
sich vereint. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, kommt es zur
Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet ein dritter Wahlgang statt; bei
Stimmengleichheit im dritten Wahlgang oder bei der Bestimmung der Kandidat*innen
für den zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind und ihre
Tätigkeit aufnehmen.
(4) Wiederwahl in den Bundesvorstand in Folge ist dreimal, in das gleiche Amt
nur einmal möglich. Die Mitgliedschaft einer Person im Bundesvorstand darf vier
Amtszeiten nicht überschreiten. Amtszeiten, die ein halbes Jahr nicht
übersteigen, werden auf die Amtszeitbeschränkung und die Wiederwahlregelung
nicht angerechnet.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Bundesvorstandes wählt eine
Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten regulären Wahl des
gesamten Bundesvorstandes.
(6) Die Mitgliederversammlung kann den aktuellen Bundesvorstand durch die Wahl
eines neuen Bundesvorstands nach § 18 Abs. 2 abwählen.
§ 19 Ausschluss vom Amt im Bundesvorstand
(1) Im Bundesvorstand kann nicht Mitglied sein,
wer ein Mandat in Länderparlamenten, im Bundestag, im Europaparlament oder
ein Amt im Bundes- oder einem geschäftsführenden Landesvorstand der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder ein Amt einer anderen Partei inne hat.
wer in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu
Campusgrün steht. Entschädigungen für die Tätigkeit im Bundesvorstand
gelten nicht als finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.
(2) Die gleichzeitige Ausübung von einem Amt in Landes- und Bundesverband ist
nicht möglich. Ausnahme bildet eine Übergangszeit zwischen Ende der alten und
Beginn der neuen jeweiligen Amtszeit. Die jeweils zuvor ausgeübte Tätigkeit
endet mit dem regulären Ende der Amtszeit.
(3) Eine berufliche Tätigkeit für einen politischen Verband ist dem
Bundesvorstand und der Mitgliederversammlung unverzüglich bei Wahl bzw. bei
Amtsantritt anzuzeigen.
§ 20 Arbeitsweise des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand fasst Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Der
Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist, es sei denn, der Bundesvorstand beschließt einstimmig etwas
anderes.
(2) Der Bundesvorstand leitet den Bundesverband gemeinschaftlich.
(3) Die Sprecher*innen vertreten den Verband nach außen, insbesondere gegenüber
der Bundesregierung, anderen Hochschulorganisationen, Parteien, Verbänden und
Hochschulen sowie den Medien.
(4) Die politische Geschäftsführung ist für die interne Organisation und
Koordination des Bundesverbandes und insbesondere des Bundesvorstandes
zuständig.
(5) Die*der Schatzmeister*in verwaltet das Vermögen des Verbandes. Sie*er ist
berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und durchzuführen. Weitere Aufgaben
ergeben sich aus der Finanzordnung.
(6) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte oder Teams ernennen.
(7) Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Bundesvorstandes gemeinschaftlich abgegeben werden.
Unterabschnitt 3: Bundesschiedsgericht und Datenschutzbeauftragte*r
§ 21 Das Schiedsgericht
(1) Die Mitgliederversammlung wählt ein Schiedsgericht, das aus entweder genau
drei oder genau fünf Mitgliedern besteht.
(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Schiedsgerichts müssen FINTA*-
Personen sein.
(3) Mitglieder eines Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes dürfen nicht
zeitgleich Mitglieder des Schiedsgerichts sein.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Schiedsgerichts beträgt zwei Jahre.
Wiederwahlen sind möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem
Schiedsgericht wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur
nächsten regulären Wahl des gesamten Schiedsgerichts.
(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf
sich vereint. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, kommt es zur
Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet ein dritter Wahlgang statt; bei
Stimmengleichheit im dritten Wahlgang oder bei der Bestimmung der Kandidat*innen
für den zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(6) Näheres regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die von der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und geändert wird.
§ 22 Datenschutzbeauftragte*r
Die*der Datenschutzbeauftragte achtet auf den Schutz der Daten der
Verbandsgliederungen und mit Campusgrün verbundenen natürlichen Personen und
überprüft den Bundesvorstand und die Bundesgeschäftsstelle auf die
ordnungsgemäße Einhaltung des Datenschutzes. Bleibt die Stelle vakant, soll der
Bundesvorstand eine Person kommissarisch mit diesem Aufgabenbereich betrauen
Begründung
Siehe Antrag zu Abschnitt 1