Antrag: | Abschnitt 4-6: Finanzen, Bundesgeschäftsstelle und Schlussbestimmungen |
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Antragsteller*in: | Johannes Klein (Campusgrün Bundesvorstand) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 04.12.2021, 19:45 |
Ä2 zu S6: Abschnitt 4-6: Finanzen, Bundesgeschäftsstelle und Schlussbestimmungen
Antragstext
Von Zeile 75 bis 76 einfügen:
April 2011, ist unwirksam, bis die Bundesmitgliederversammlung eine neue Wahlordnung beschließt.
(4) Die Regelung in § 9 (2) tritt erst mit der nächsten Mitgliederversammlung in Kraft.
Abschnitt 4: Finanzen
§ 23 Haushalt
(1) Der Bundesvorstand legt auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
eines Jahres einen detaillierten Haushaltsplan für das Folgejahr zur
Beschlussfassung vor. Dieser wird federführend von der*dem Schatzmeister*in
erstellt.
(2) Stellt der Bundesvorstand im Laufe eines Haushaltsjahres fest, dass die
Ausgaben um mehr als 10 Prozent oder um mindestens 1.000 Euro steigen oder die
Einnahmen um mehr als 10 Prozent oder mindestens 1.000 Euro sinken, legt er der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachtragshaushalt zur
Beschlussfassung vor.
(3) In dringenden Finanzangelegenheiten entscheidet der Bundesvorstand mit
absoluter Mehrheit.
(4) Der Bundesvorstand legt der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines
Jahres einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
§ 24 Finanzordnung
(1) Campusgrün gibt sich eine Finanzordnung.
(2) Dort ist insbesondere die Erstattung für die durch die Arbeit und Treffen
von Organen und sonstigen Gremien anfallenden Kosten sowie die
Aufwandsentschädigung des Bundesvorstands zu regeln.
§ 25 Rechnungsprüfer*innen
(1) Die Rechnungsprüfer*innen überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung,
die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung der Ausgaben mit den
Beschlüssen. Sie vertreten sich dabei gegenseitig.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein.
Sie dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis mit Campusgrün befinden.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich
und geben der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für die Entlastung oder
Nicht-Entlastung des Bundesvorstandes in Finanzangelegenheiten.
(4) Wird die Entlastung einer*eines Schatzmeisterin*Schatzmeisters in
Finanzfragen endgültig abgelehnt, so ist eine erneute Kandidatur für dieses Amt
ausgeschlossen.
§ 26 Restvermögen bei Auflösung
Im Falle einer Auflösung von Campusgrün fällt das Restvermögen der GRÜNEN JUGEND
zu, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit absoluter Mehrheit
etwas abweichendes.
Abschnitt 5: Bundesgeschäftsstelle
§ 27 Bundesgeschäftsstelle und Geschäftsführer*in
(1) Sitz der Bundesgeschäftsstelle ist Berlin.
(2) Der Bundesvorstand stellt ein*e Geschäftsführer*in und eventuell weitere
Beschäftigte ein.
(3) Campusgrün achtet als Arbeitgeber*in auf die Gleichstellung der
Geschlechter.
(4) Die*der Geschäftsführer*in ist dem Bundesvorstand und der
Mitgliederversammlung gegenüber für die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle
verantwortlich.
(5) Die*der Geschäftsführer*in unterstützt den Bundesvorstand bei seiner Arbeit.
Die genaue Aufgabenteilung beschließt der Bundesvorstand in Absprache mit
der*dem Geschäftsführer*in.
(6) Die Struktur und die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle ist Bestandteil des
Rechenschaftsberichts des Bundesvorstands.
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§ 28 Allgemeine Bestimmungen
(1) Niemand darf aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung
diskriminiert werden. Bei der Wahl von Räumlichkeiten ist ein barrierefreier
Zugang zu beachten. Menschen mit Behinderung muss eine möglichst barrierearme
Beteiligung ermöglicht werden. Bei Bedarf ist Unterstützung zu organisieren.
(2) Bei Sitzungsterminen sind nach Möglichkeit Bedürfnisse von Personen mit
Kindern zu berücksichtigen. Soweit es möglich ist, soll eine Kinderbetreuung
organisiert werden.
(3) Abstimmungen sind offen. Auf Antrag von drei anwesenden, Delegierten wird
eine Abstimmung geheim durchgeführt. Personenwahlen werden grundsätzlich geheim
durchgeführt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 29 Salvatorische Klausel
Im Fall der Nichtigkeit eines Teils dieser Satzung bleibt der übrige Teil der
Satzung wirksam.
§ 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird mit Inkrafttreten der Satzung zum
einfachen Mitglied des Bundesschiedsgerichts.
(3) Die Wahlordnung, beschlossen auf der 24 Bundesmitgliederversammlung am 17.
April 2011, ist unwirksam, bis die Bundesmitgliederversammlung eine neue
Wahlordnung beschließt.
(4) Die Regelung in § 9 (2) tritt erst mit der nächsten Mitgliederversammlung in Kraft.
Von Zeile 75 bis 76 einfügen:
April 2011, ist unwirksam, bis die Bundesmitgliederversammlung eine neue Wahlordnung beschließt.
(4) Die Regelung in § 9 (2) tritt erst mit der nächsten Mitgliederversammlung in Kraft.
Abschnitt 4: Finanzen
§ 23 Haushalt
(1) Der Bundesvorstand legt auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung
eines Jahres einen detaillierten Haushaltsplan für das Folgejahr zur
Beschlussfassung vor. Dieser wird federführend von der*dem Schatzmeister*in
erstellt.
(2) Stellt der Bundesvorstand im Laufe eines Haushaltsjahres fest, dass die
Ausgaben um mehr als 10 Prozent oder um mindestens 1.000 Euro steigen oder die
Einnahmen um mehr als 10 Prozent oder mindestens 1.000 Euro sinken, legt er der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachtragshaushalt zur
Beschlussfassung vor.
(3) In dringenden Finanzangelegenheiten entscheidet der Bundesvorstand mit
absoluter Mehrheit.
(4) Der Bundesvorstand legt der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines
Jahres einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
§ 24 Finanzordnung
(1) Campusgrün gibt sich eine Finanzordnung.
(2) Dort ist insbesondere die Erstattung für die durch die Arbeit und Treffen
von Organen und sonstigen Gremien anfallenden Kosten sowie die
Aufwandsentschädigung des Bundesvorstands zu regeln.
§ 25 Rechnungsprüfer*innen
(1) Die Rechnungsprüfer*innen überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung,
die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung der Ausgaben mit den
Beschlüssen. Sie vertreten sich dabei gegenseitig.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein.
Sie dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis mit Campusgrün befinden.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich
und geben der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für die Entlastung oder
Nicht-Entlastung des Bundesvorstandes in Finanzangelegenheiten.
(4) Wird die Entlastung einer*eines Schatzmeisterin*Schatzmeisters in
Finanzfragen endgültig abgelehnt, so ist eine erneute Kandidatur für dieses Amt
ausgeschlossen.
§ 26 Restvermögen bei Auflösung
Im Falle einer Auflösung von Campusgrün fällt das Restvermögen der GRÜNEN JUGEND
zu, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit absoluter Mehrheit
etwas abweichendes.
Abschnitt 5: Bundesgeschäftsstelle
§ 27 Bundesgeschäftsstelle und Geschäftsführer*in
(1) Sitz der Bundesgeschäftsstelle ist Berlin.
(2) Der Bundesvorstand stellt ein*e Geschäftsführer*in und eventuell weitere
Beschäftigte ein.
(3) Campusgrün achtet als Arbeitgeber*in auf die Gleichstellung der
Geschlechter.
(4) Die*der Geschäftsführer*in ist dem Bundesvorstand und der
Mitgliederversammlung gegenüber für die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle
verantwortlich.
(5) Die*der Geschäftsführer*in unterstützt den Bundesvorstand bei seiner Arbeit.
Die genaue Aufgabenteilung beschließt der Bundesvorstand in Absprache mit
der*dem Geschäftsführer*in.
(6) Die Struktur und die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle ist Bestandteil des
Rechenschaftsberichts des Bundesvorstands.
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§ 28 Allgemeine Bestimmungen
(1) Niemand darf aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung
diskriminiert werden. Bei der Wahl von Räumlichkeiten ist ein barrierefreier
Zugang zu beachten. Menschen mit Behinderung muss eine möglichst barrierearme
Beteiligung ermöglicht werden. Bei Bedarf ist Unterstützung zu organisieren.
(2) Bei Sitzungsterminen sind nach Möglichkeit Bedürfnisse von Personen mit
Kindern zu berücksichtigen. Soweit es möglich ist, soll eine Kinderbetreuung
organisiert werden.
(3) Abstimmungen sind offen. Auf Antrag von drei anwesenden, Delegierten wird
eine Abstimmung geheim durchgeführt. Personenwahlen werden grundsätzlich geheim
durchgeführt.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 29 Salvatorische Klausel
Im Fall der Nichtigkeit eines Teils dieser Satzung bleibt der übrige Teil der
Satzung wirksam.
§ 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
(2) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts wird mit Inkrafttreten der Satzung zum
einfachen Mitglied des Bundesschiedsgerichts.
(3) Die Wahlordnung, beschlossen auf der 24 Bundesmitgliederversammlung am 17.
April 2011, ist unwirksam, bis die Bundesmitgliederversammlung eine neue
Wahlordnung beschließt.
(4) Die Regelung in § 9 (2) tritt erst mit der nächsten Mitgliederversammlung in Kraft.