erfolgt mündlich
Antrag: | Abschnitt 3, Unterabschnitt 1: Die Mitgliederversammlung |
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Antragsteller*in: | Emily Kraft (Bundesvorstand) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 04.12.2021, 15:15 |
Antrag: | Abschnitt 3, Unterabschnitt 1: Die Mitgliederversammlung |
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Antragsteller*in: | Emily Kraft (Bundesvorstand) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 04.12.2021, 15:15 |
(2) Damit eine Mitgliedsgruppe das volle Stimmrecht von zwei Stimmen wahrnehmen kannstimmberechtigt ist, muss mindestens eine Frau, inter, nicht-binäre, trans oder agender Person (FINTA*-[Leerzeichen]Person) Teil der Delegation sein.
Abschnitt 3: Organe des Bundesverbands
§ 8 Organe
Campusgrün hat folgende Organe:
die Mitgliederversammlung (§§ 9 - 15)
den Bundesvorstand (§§ 16 - 20)
das Bundesschiedsgericht (§ 21)
Unterabschnitt 1: Die Mitgliederversammlung
§ 9 Zusammensetzung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ von
Campusgrün. Sie setzt sich aus bis zu zwei Delegierten jeder anwesenden
Mitgliedsgruppe zusammen. Delegierte sind von der Mitgliedsgruppe bestimmte
Vertreter*innen, die für die Mitgliederversammlung mit Stimmberechtigung
ausgestattet wurden.
(2) Damit eine Mitgliedsgruppe das volle Stimmrecht von zwei Stimmen wahrnehmen stimmberechtigt ist, muss mindestens eine Frau, inter, nicht-binäre, trans oder agender Person
kann
(FINTA*- Person) Teil der Delegation sein.
(3) Mitglieder einer Studentenverbindung oder ähnlicher Organisationen können
nicht Teil einer Delegation sein.
(4) Über die Delegierten entscheiden die Mitgliedsgruppen eigenverantwortlich.
(5) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Gäste können im begründeten
Einzelfall mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 10 Zusammentreten und Ladung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Sie
wird mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und der
vorliegenden Anträge durch den Bundesvorstand einberufen. Der Bundesvorstand
soll bei den Mitgliederversammlungen anwesend sein.
(2) Auf Beschluss des Bundesvorstandes oder auf Initiative von mindestens 20
Prozent der Mitgliedsgruppen wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt hierbei zwei Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen
wurde und Delegierte von mindestens einem Zehntel der Mitgliedsgruppen anwesend
sind. Sie bleibt so lange beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit auf
Antrag einer*eines Delegierten festgestellt wird.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
beschließt und ändert das Grundsatzprogramm mit Zweidrittelmehrheit,
nimmt Berichte des Bundesvorstandes entgegen,
beschließt mit einfacher Mehrheit über eingebrachte Anträge (§ 12),
beschließt mit absoluter Mehrheit den Haushalt (§ 23),
wählt und entlastet den Bundesvorstand mit absoluter Mehrheit (§ 18),
beschließt und ändert die Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit,
wählt mit einfacher Mehrheit zwei gleichberechtigte Rechnungsprüfer*innen
(§ 25),
wählt eine*n Datenschutzbeauftragte*n (§ 22),
beschließt die Finanzordnung (§ 24) und die Wahlordnung mit absoluter
Mehrheit, sowie die Schiedsgerichtsordnung mit Zweidrittelmehrheit (§ 21
Abs. 6)
gibt sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung,
wählt das Bundesschiedsgericht mit absoluter Mehrheit (§ 21)
beschließt über die Auflösung von Campusgrün in einer eigens dafür
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit (§ 26).
(2) Mitglieder von Studentenverbindungen sind von der Kandidatur für Ämter oder
Positionen im Campusgrün Bundesverband ausgeschlossen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn jeder Zusammenkunft die
Tagesordnung mit einfacher Mehrheit. Weiterhin sind Sitzungsleitung und
Protokollant*innen zu bestimmen. Diese sollen nicht dem Bundesvorstand
angehören.
§ 12 Beschlüsse und Anträge
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den
Mitgliedern innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben. Die Niederschrift ist
von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.
(2) Antragsberechtigt sind
§ 13 Antragsfristen
(1) Anträge zu Mitgliederversammlungen sind spätestens zwei Wochen vor der
Versammlung beim Bundesvorstand einzureichen. Änderungsanträge hierzu können
jederzeit gestellt werden. Die Anträge sind den Hochschulgruppen zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung elektronisch zuzustellen.
(2) Anträge können in Form von Dringlichkeitsanträgen jederzeit gestellt werden;
die Dringlichkeit ist hierbei gesondert zu begründen.
(3) Anträge, mit denen die Satzung, die Schiedsgerichtsordnung, die Wahlordnung
oder die Finanzordnung geändert werden soll, können keine Dringlichkeitsanträge
sein. Änderungsanträge zu solchen Anträgen sind jederzeit zulässig.
(4) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 14 Frauen, inter, nicht-binär, trans, agender Personen-Versammlung (FINTA*-
Versammlung)
(1) Auf Antrag einer FINTA*-Person beschließen alle FINTA*-Delegierten, ob sie
eine FINTA*-Versammlung abhalten wollen. Darüber wird in Abwesenheit der
sonstigen Mitglieder beraten und abgestimmt. Der Beschluss wird mit der
einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst. Die FINTA*-Versammlung findet unter
Ausschluss der sonstigen Anwesenden statt. Währenddessen ist die
Mitgliederversammlung unterbrochen.
(2) Die FINTA*-Versammlung kann
mit der Mehrheit der anwesenden Personen ein FINTA*-Votum beschließen,
welches der Bundesmitgliederversammlung anschließend vorgetragen wird.
mit absoluter Mehrheit beschließen, einen Antrag auf die nächste
Mitgliederversammlung zu vertagen. Eine erneute Vertagung durch die
FINTA*-Versammlung ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung kann
beschließen, den Antrag nicht erneut zu behandeln.
(3) Auf Antrag einer FINTA*-Person findet vor der Abstimmung eines Antrags durch
die Mitgliederversammlung eine gesonderte Abstimmung unter FINTA*-Personen
statt, das Ergebnis hat keine bindende Wirkung. Die Möglichkeit den Antrag durch
ein FINTA*-Plenum zu vertagen bleibt davon unberührt.
§ 15 Sondervoten
(1) Auf Antrag einer Person, die von einem Antrag auf der Tagesordnung der
Bundesmitgliederversammlung insbesondere aufgrund von Ableismus, Antisemitismus,
Klassismus, Rassismus, Queerfeindlichkeit oder vergleichbaren Diskriminierungen
betroffen ist, muss der Bundesvorstand vor der betreffenden
Bundesmitgliederversammlung ein Plenum für von der Sachfrage ebenfalls
betroffene Personen einrichten.
(2) Der Antrag muss spätestens eine Woche vor der Bundesmitgliederversammlung
gestellt werden.
(3) Das Plenum der Betroffenen kann zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt ein
Votum beschließen, welches die Sitzungsleitung vor Eröffnung des
Tagesordnungspunkts auf der Bundesmitgliederversammlung zu verlesen hat.
(4) Im Falle von Dringlichkeitsanträgen kann ein Plenum nach Absatz 1 nach der
Bundesmitgliederversammlung einberufen werden. Die Versammlung kann ein Votum
nach Absatz 3 beschließen und dieses optional mit einem Aufhebungsantrag
hinsichtlich des entsprechenden Antrags verbinden. Ein solches Votum wird vom
Präsidium auf der folgenden Bundesmitgliederversammlung verlesen.
erfolgt mündlich