Erfolgt mündlich.
Antragsteller*in: | Bundesvorstand |
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Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 19.11.2021, 22:04 |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand |
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Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 19.11.2021, 22:04 |
(1) Beim Bundesverband wird ein Schiedsgericht gebildet. Es besteht aus einer/em Vorsitzende*n und entweder genau zwei oder genau vier weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung mit einer absoluten Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In das Schiedsgericht müssen mindestens zur Hälfte Frauen gewählt werden, sofern sich Bewerber*innen zur Verfügung stellen. Es ist besonders anzustreben, dass mindestens ein ehemaliges Mitglied des Bundesvorstands und ein ehemaliges Mitglied eines Landesvorstands im Schiedsgericht vertreten sind.
(1) Die Bundesmitgliederversammlung wählt gemäß § 21 der Satzung von Campusgrün ein Schiedsgericht, dass entweder aus genau drei oder genau fünf Mitgliedern besteht.
(2) Diese werden von der Mitgliederversammlung mit einer absoluten Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Schiedsgerichts müssen FLINTA*-Personen sein.
(2)(4) Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes dürfen keine Mitglieder in Organen des Bundes- oder eines Landesverbands sein und nicht bei Campusgrün angestellt sein,
§ 2 Abwahl von Mitgliedern des Bundesschiedsgerichts
(3) Das Schiedsgericht kann von der Mitgliederversammlung durch die Wahl eines neuen Schiedsgerichts mit absoluter Mehrheit vorzeitig abgewählt werden.
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Abwahl eines Mitglieds des Schiedsgerichts auf Antrag des Bundesvorstands, 20 % der Mitgliedsgruppen von Campusgrün oder der übrigen Mitglieder des Bundesschiedsgerichts.
(2) Der Abwahlantrag kann mit dem Vorschlag einer*eines neuen Kandidaten*Kandidatin verbunden werden.
(3) Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn durch sie die Quotierung des Schiedsgerichts nach § 1 Abs. 3 nicht verletzt wird.
(4) Der Abwahlantrag ist nur erfolgreich, wenn zumindest drei Viertel der anwesenden Delegierten für ihn stimmen.
[Zeilenumbruch]
§ 23 Zuständigkeiten
(1) Das Schiedsgericht ist zuständig für:
(2) Das Bundesschiedsgericht ist nicht zuständig für Streitigkeiten innerhalb von
(3) Alle Organe des Bundesverbands und der Landesverbände haben das Schiedsgericht
§ 4 Interne Organisation
(1) Das Schiedsgericht wird nach seiner Wahl durch die Bundesgeschäftsstelle zu einer konstituierenden Sitzung eingeladen. Der Termin wird in Absprache mit den gewählten Mitgliedern vereinbart, soll aber spätestens vier Wochen nach der Wahl stattfinden.
(2) Auf der konstituierenden Sitzung wählt das Schiedsgericht eine organisatorisch verantwortliche Person.
(3) Die*der organisatorisch Verantwortliche, ist insbesondere zuständig für
Kommunikation mit dem Bundesvorstand
Ladung von Sitzungen des Bundesschiedsgerichts
(4) Darüber hinaus kann das Schiedsgericht der*dem organisatorisch Verantwortlichen oder anderen Mitglieder des Schiedsgerichts weitere Aufgaben wie Schriftführung, Sitzungsleitung oder Verhandlungsführung übertragen.
(5) Das Bundesschiedsgericht gibt dem Bundesvorstand bekannt, wie es sich intern organisiert; insbesondere, wer organisatorisch verantwortlich ist.
(6) Kommt die organisatorisch verantwortliche Person ihren Pflichten nicht nach, läd die Bundesgeschäftsstelle auf Antrag eines Mitglieds des Schiedsgerichts zu einer Sitzung ein, auf der eine neue organisatorisch verantwortliche Person gewählt wird.
§ 35 Antragsberechtigung [Zeilenumbruch]
Antragsberechtigt sind:[Leerzeichen]
§ 4 Frist
§ 6 Fristen
(3) Die Anrufung des Schiedsgerichtess muss schriftlich erfolgen. Sie wird an die Bundesgeschäftsstelle gerichtet. Diese leitet die Eingabe an das Schiedsgericht weiter und informiert den Bundesvorstand, es sei denn, der Antrag betrifft ein Fehlverhalten eines Mitglieds des Bundesvorstands. Eingaben an das Schiedsgericht sollen einen bestimmten Antrag enthalten und begründet werden.
§ 57 Ordnungsmaßnahmen
§ 68 Verhandlungen
Verhandlung, kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Das Schiedsgericht tagt mitgliederöffentlich, kann diesedie Öffentlichkeit in Ausnahmefällen aber ausschließen. Die mündliche Verhandlung kann in Form einer Telefonkonferenz
§ 79 Allgemeine Bestimmungen
Verfahren vor dem Schiedsgericht beachten allgemeine Rechtsgrundsätze des deutschen Rechts. Ein Mitglied des Bundesschiedsgerichts führt während der Verhandlungen Protokoll. Die Erledigungen der Eingaben an die Schiedsgerichte sollen von diesemdas Schiedsgericht soll möglichst unbürokratisch, lebensnah und rasch erledigt werdenerfolgen. Über Befangenheitsanträge gegen Mitglieder eines Schiedsgerichtes entschließt das Gericht mit einfacher
Schiedsgerichtsordnung
Beschlossen auf der 24. Mitgliederversammlung des Bundesverbandes am 17. April
2011 in Köln.
§ 1 Mitglieder des Schiedsgerichts
(1) Beim Bundesverband wird ein Schiedsgericht gebildet. Es besteht aus einer/em
Vorsitzende*n und entweder genau zwei oder genau vier weiteren Mitgliedern.
Diese werden von der Mitgliederversammlung mit einer absoluten Mehrheit für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. In das Schiedsgericht müssen mindestens zur
Hälfte Frauen gewählt werden, sofern sich Bewerber*innen zur Verfügung stellen.
Es ist besonders anzustreben, dass mindestens ein ehemaliges Mitglied des
Bundesvorstands und ein ehemaliges Mitglied eines Landesvorstands im
Schiedsgericht vertreten sind.
(1) Die Bundesmitgliederversammlung wählt gemäß § 21 der Satzung von Campusgrün ein Schiedsgericht, dass entweder aus genau drei oder genau fünf Mitgliedern besteht.
(2) Diese werden von der Mitgliederversammlung mit einer absoluten Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Schiedsgerichts müssen FLINTA*-Personen sein.
(2)(4) Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes dürfen keine Mitglieder in Organen des
Bundes- oder eines Landesverbands sein und nicht bei Campusgrün angestellt sein,
regelmäßige Einkünfte beziehen oder Anspruch auf regelmäßige
Aufwandsentschädigung haben. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig
und an Weisungen nicht gebunden.
§ 2 Abwahl von Mitgliedern des Bundesschiedsgerichts
(3) Das Schiedsgericht kann von der Mitgliederversammlung durch die Wahl eines
neuen Schiedsgerichts mit absoluter Mehrheit vorzeitig abgewählt werden.
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Abwahl eines Mitglieds des Schiedsgerichts auf Antrag des Bundesvorstands, 20 % der Mitgliedsgruppen von Campusgrün oder der übrigen Mitglieder des Bundesschiedsgerichts.
(2) Der Abwahlantrag kann mit dem Vorschlag einer*eines neuen Kandidaten*Kandidatin verbunden werden.
(3) Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn durch sie die Quotierung des Schiedsgerichts nach § 1 Abs. 3 nicht verletzt wird.
(4) Der Abwahlantrag ist nur erfolgreich, wenn zumindest drei Viertel der anwesenden Delegierten für ihn stimmen.
§ 23 Zuständigkeiten
(1)
Das Schiedsgericht ist zuständig für:
(2)
Das Bundesschiedsgericht ist nicht zuständig für Streitigkeiten innerhalb von
Mitgliedsgruppen und Landesverbänden. Das Bundesschiedsgericht ist Berufungs-
oder Eingangsinstanz, wenn dies durch die Satzung der betreffenden Mitglieder
und Landesverbänden so bestimmt wird.
(3)
Alle Organe des Bundesverbands und der Landesverbände haben das Schiedsgericht
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen. Der
Bundesverband stellt dem Schiedsgericht zur Erledigung seiner Aufgaben, wenn
zwingend erforderlich, Finanzmittel zur Verfügung.
§ 4 Interne Organisation
(1) Das Schiedsgericht wird nach seiner Wahl durch die Bundesgeschäftsstelle zu einer konstituierenden Sitzung eingeladen. Der Termin wird in Absprache mit den gewählten Mitgliedern vereinbart, soll aber spätestens vier Wochen nach der Wahl stattfinden.
(2) Auf der konstituierenden Sitzung wählt das Schiedsgericht eine organisatorisch verantwortliche Person.
(3) Die*der organisatorisch Verantwortliche, ist insbesondere zuständig für
Kommunikation mit dem Bundesvorstand
Ladung von Sitzungen des Bundesschiedsgerichts
(4) Darüber hinaus kann das Schiedsgericht der*dem organisatorisch Verantwortlichen oder anderen Mitglieder des Schiedsgerichts weitere Aufgaben wie Schriftführung, Sitzungsleitung oder Verhandlungsführung übertragen.
(5) Das Bundesschiedsgericht gibt dem Bundesvorstand bekannt, wie es sich intern organisiert; insbesondere, wer organisatorisch verantwortlich ist.
(6) Kommt die organisatorisch verantwortliche Person ihren Pflichten nicht nach, läd die Bundesgeschäftsstelle auf Antrag eines Mitglieds des Schiedsgerichts zu einer Sitzung ein, auf der eine neue organisatorisch verantwortliche Person gewählt wird.
§ 35 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind:
a) die Mitgliederversammlung, der Bundesvorstand, die Landesverbände.
b) Jede*r der stimmberechtigten Teilnehmer*in einer Versammlung sofern eine Wahl
oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird.
c) Jede Mitgliedsgruppe oder jede Einzelperson, sofern sie in der Sache
unmittelbar betroffen ist. Schiedsgerichtsordnung Seite 2
§ 4 Frist
§ 6 Fristen
(1) Bei einer Eingabe, bei der eine Wahl oder Entscheidung angefochten wird,
beträgt die Frist vier Wochen ab dem Tage, an dem die Mitgliederversammlung oder
die Sitzung des Organs, auf der diese Entscheidung getroffen wurde, beendet ist.
(2) Bei sonstigen Angelegenheiten ist die Anrufung immer möglich.
(3) Die Anrufung des Schiedsgerichtess muss schriftlich erfolgen. Sie wird an die
Bundesgeschäftsstelle gerichtet. Diese leitet die Eingabe an das Schiedsgericht
weiter und informiert den Bundesvorstand, es sei denn, der Antrag betrifft ein Fehlverhalten eines Mitglieds des Bundesvorstands. Eingaben an das Schiedsgericht sollen
einen bestimmten Antrag enthalten und begründet werden.
§ 57 Ordnungsmaßnahmen
(1) Das Schiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
(2) In schwerwiegenden Fällen kann das Schiedsgericht der Mitgliederversammlung
empfehlen:
(3) Sowohl dem Beschluss einer Ordnungsmaßnahme als auch den Empfehlungen an die
Mitgliederversammlung ist eine detaillierte schriftliche Begründung beizufügen.
§ 68 Verhandlungen
Das Schiedsgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung, bei
der allen Beteiligten genügend Gelegenheit einzuräumen ist, ihren Standpunkt
darzutun und Beweise anzubieten. Verzichten alle Beteiligten auf eine mündliche
Verhandlung, kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Das
Schiedsgericht tagt mitgliederöffentlich, kann diesedie Öffentlichkeit in Ausnahmefällen aber
ausschließen. Die mündliche Verhandlung kann in Form einer Telefonkonferenz
stattfinden. Das Schiedsgericht kann von ständigen Organen des Bundesverbands
oder der Landesverbände Stellungnahmen zur Sache einfordern.
§ 79 Allgemeine Bestimmungen
Verfahren vor dem Schiedsgericht beachten allgemeine Rechtsgrundsätze des deutschen Rechts. Ein
Mitglied des Bundesschiedsgerichts führt während der Verhandlungen Protokoll.
Die Erledigungen der Eingaben an die Schiedsgerichte sollen von diesemdas Schiedsgericht soll möglichst
unbürokratisch, lebensnah und rasch erledigt werdenerfolgen. Über Befangenheitsanträge
gegen Mitglieder eines Schiedsgerichtes entschließt das Gericht mit einfacher
Mehrheit unter Ausschluss des Mitgliedes, gegen das der Antrag gerichtet ist.
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, der Bundesgeschäftsstelle sowie dem
Bundesvorstand umgehend zuzuleiten.
Erfolgt mündlich.
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