Veranstaltung: | 44. Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 9.1. Satzungsändernde Anträge |
Status: | Beschluss |
Beschlossen am: | 04.12.2021 |
Eingereicht: | 15.12.2021, 19:28 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Abschnitt 1: Der Verband
Beschlusstext
Abschnitt 1: Der Verband
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband trägt den Namen “Campusgrün - Bundesverband grün-alternativer
Hochschulgruppen”. Er wird im Folgenden “Campusgrün” oder “der Bundesverband”
genannt.
(2) Campusgrün ist die grüne Studierendenorganisation in Deutschland und steht
als selbstständige Vereinigung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe.
(3) Der Sitz ist Berlin.
§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Campusgrün hat die Aufgabe, die Arbeit der verschiedenen grün-alternativen
Hochschulgruppen bundesweit zu vernetzen, zu unterstützen und nach außen zu
vertreten.
(2) Der Verband verfolgt dem Wohle der Studierenden dienende Zwecke,
insbesondere die Vertretung studienbezogener, wirtschaftlicher, sozialer,
kultureller und politischer Belange der Studierenden.
(3) Der Verband vereint Hochschulgruppen, die sich den Zielen einer
transparenten, demokratischen und nachhaltigen Hochschule verpflichtet fühlen.
Der Verband setzt sich für studentische Mitbestimmung, gerechte Bildungspolitik,
Chancengleichheit, eine familienfreundliche Hochschule, ein ausgeglichenes
Verhältnis zwischen Forschung und Lehre sowie Umwelt- und Klimaschutz ein.
(4) Sein Zweck ist weiterhin, innerhalb der Hochschulen, der Gesellschaft und
insbesondere auch der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ziele und Vorstellungen
seiner Mitglieder entsprechend der Satzung und der gültigen Beschlüsse zu
vertreten und durchzusetzen.
(5) Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind insbesondere:
Teilnahme an öffentlichen Willensbildungsprozessen,
Öffentlichkeitsarbeit,
regelmäßige gemeinsame Treffen,
Informations- und Bildungsveranstaltungen und
Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Hochschul- und
Interessenverbänden sowie weiteren im Aufgabenbereich tätigen Akteur*innen
und Organen.
(6) Eine Präsenz des Verbandes an allen deutschen Hochschulstandorten wird
angestrebt.
§ 3 Gliederung
(1) Campusgrün besteht aus Gruppen, die an den einzelnen Hochschulen aktiv sind.
Eine Gruppe im Sinne dieser Satzung besteht aus mindestens drei an einer
Hochschule eingeschriebenen natürlichen Personen.
(2) Die einzelnen Mitgliedsgruppen genießen Autonomie.
(3) Ergänzend zum Bundesverband können Landesverbände gegründet werden. Sie
unterstützen den Bundesverband strukturell und durch die Bearbeitung
landespolitischer Themen. Sie werden in der Regel entsprechend der Bundesländer
gebildet. Die Landesverbände besitzen Programm-, Satzungs-, Finanz- und
Personalautonomie. Ihre Satzungen und ihre Beschlüsse dürfen der Satzung des
Bundesverbandes und den Grundsätzen von Campusgrün nicht widersprechen.
(4) Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Landesverbandes entscheidet die
Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit.
Begründung
Der Bundesvorstand hat eine umfassende Überarbeitung der Satzung mit einer Vielzahl an Änderungen vorgenommen. Eine genaue Übersicht der Änderungen findet ihr in der synoptischen Darstellung der Satzung. Die weitere Begründung erfolgt mündlich.