Veranstaltung: | 44. Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 9.1. Satzungsändernde Anträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Bundesvorstand Campusgrün |
Eingereicht: | 19.11.2021, 10:29 |
Abschnitt 2: Die Mitgliedsgruppen
Beschlusstext
Abschnitt 2: Die Mitgliedsgruppen
§ 4 Mitgliedschaft im Bundesverband
(1) Mitglied im Bundesverband kann grundsätzlich jede Hochschulgruppe werden,
die die in der Präambel und unter § 2 beschriebenen Grundsätze unterstützt.
(2) Gruppen werden grundsätzlich durch die Landesverbände aufgenommen. Der
Bundesvorstand wird darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
(3) Hochschulgruppen, die Mitglied in einem nach § 3 Abs. 4 aufgenommenen
Landesverband sind, sind automatisch Mitglied des Bundesverbandes.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedsgruppen ohne Landesverband
(1) Beantragt eine Hochschulgruppe, die nicht schon aufgrund § 4 Abs. 2, 3
Mitglied im Bundesverband ist, die Mitgliedschaft, so entscheidet die
Mitgliederversammlung über deren Aufnahme mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(2) In der Regel wird pro Hochschule nur eine Gruppe aufgenommen. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung hiervon abweichen. Hierbei ist
zuvor eine Stellungnahme des Bundesvorstands und ggf. des zuständigen
Landesverbandes einzuholen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt unmittelbar nach der Aufnahme.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Mit dem Aufnahmeantrag erklärt die Gruppe zugleich, die Regelungen dieser
Satzung und ihrer Bestandteile zu akzeptieren sowie Campusgrün nach ihren
Möglichkeiten aktiv zu unterstützen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Auflösung der Mitgliedsgruppe,
- Nichtaktivität,
- Austritt oder
- Ausschluss.
(2) Die Auflösung einer Gruppe wird gegenüber dem Bundesverband erklärt.
(3) Der Bundesvorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine Gruppe
für nicht mehr aktiv zu erklären. Gegen die Feststellung der Inaktivität kann
die betroffene Gruppe mit aufhebender Wirkung binnen drei Monaten nach
Verkündung Widerspruch einlegen.
(4) Der Austritt einer Gruppe wird dem Bundesvorstand in Textform erklärt und
tritt unverzüglich in Kraft.
(5) Mitgliedsgruppen können von der Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann durch
den Bundesvorstand, 20 Prozent der Mitgliedsgruppen oder durch den
Landesverband, in dem die Gruppe Mitglied ist, gestellt werden. Der Ausschluss
kann insbesondere dann erfolgen, wenn eine Mitgliedsgruppe durch Zuwiderhandeln
gegen die Satzung, gegen satzungsgemäße Beschlüsse oder das Grundsatzprogramm
den Verband schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Mitgliedschaft
unwürdigen Verhaltens schuldig macht. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn
eine Mitgliedsgruppe die in §§ 2 Abs. 3, 3 Absatz 1 dieser Satzung genannten
Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt. Der Ausschluss wird der Basisgruppe in
Textform mitgeteilt. Der Ausschluss aus dem Bundesverband beendet auch die
Mitgliedschaft im Landesverband.
§ 7 Beiträge
Von Landesverbänden und Mitgliedsgruppen werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
Für Veranstaltungen und Materialien können Beiträge erhoben werden.
Begründung
Siehe Antrag "Abschnitt 1".