Veranstaltung: | 44. Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 0. Begrüßung |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.11.2021, 13:30 |
Schiedsgerichtsordnung von Campusgrün
Satzungstext
Schiedsgerichtsordnung
Beschlossen auf der 24. Mitgliederversammlung des Bundesverbandes am 17. April
2011 in Köln.
§ 1 Mitglieder des Schiedsgerichts
(1) Beim Bundesverband wird ein Schiedsgericht gebildet. Es besteht aus einer/em
Vorsitzende*n und entweder genau zwei oder genau vier weiteren Mitgliedern.
Diese werden von der Mitgliederversammlung mit einer absoluten Mehrheit für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. In das Schiedsgericht müssen mindestens zur
Hälfte Frauen gewählt werden, sofern sich Bewerber*innen zur Verfügung stellen.
Es ist besonders anzustreben, dass mindestens ein ehemaliges Mitglied des
Bundesvorstands und ein ehemaliges Mitglied eines Landesvorstands im
Schiedsgericht vertreten sind.
(2) Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes dürfen keine Mitglieder in Organen des
Bundes- oder eines Landesverbands sein und nicht bei Campusgrün angestellt sein,
regelmäßige Einkünfte beziehen oder Anspruch auf regelmäßige
Aufwandsentschädigung haben. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig
und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Das Schiedsgericht kann von der Mitgliederversammlung durch die Wahl eines
neuen Schiedsgerichts mit absoluter Mehrheit vorzeitig abgewählt werden.
§ 2 Zuständigkeiten
Das Schiedsgericht ist zuständig für:
- Streitigkeiten von Mitgliedsgruppen und von Landesverbänden mit Organen
des Bundesverbands.
- Streitigkeiten zwischen Organen unter sich.
- Ordnungsmaßnahmen gegen Organe, gegen einzelne Mitgliedsgruppen, gegen
Landesverbände oder gegen in Campusgrün aktive Einzelpersonen.
- Auslegung von Satzung und
- Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen.
Das Bundesschiedsgericht ist nicht zuständig für Streitigkeiten innerhalb von
Mitgliedsgruppen und Landesverbänden. Das Bundesschiedsgericht ist Berufungs-
oder Eingangsinstanz, wenn dies durch die Satzung der betreffenden Mitglieder
und Landesverbänden so bestimmt wird.
Alle Organe des Bundesverbands und der Landesverbände haben das Schiedsgericht
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen. Der
Bundesverband stellt dem Schiedsgericht zur Erledigung seiner Aufgaben, wenn
zwingend erforderlich, Finanzmittel zur Verfügung.
§ 3 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind:
a) die Mitgliederversammlung, der Bundesvorstand, die Landesverbände.
b) Jede*r der stimmberechtigten Teilnehmer*in einer Versammlung sofern eine Wahl
oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird.
c) Jede Mitgliedsgruppe oder jede Einzelperson, sofern sie in der Sache
unmittelbar betroffen ist. Schiedsgerichtsordnung Seite 2
§ 4 Frist
(1) Bei einer Eingabe, bei der eine Wahl oder Entscheidung angefochten wird,
beträgt die Frist vier Wochen ab dem Tage, an dem die Mitgliederversammlung oder
die Sitzung des Organs, auf der diese Entscheidung getroffen wurde, beendet ist.
(2) Bei sonstigen Angelegenheiten ist die Anrufung immer möglich.
(3) Die Anrufung des Schiedsgerichtes muss schriftlich erfolgen. Sie wird an die
Bundesgeschäftsstelle gerichtet. Diese leitet die Eingabe an das Schiedsgericht
weiter und informiert den Bundesvorstand. Eingaben an das Schiedsgericht sollen
einen bestimmten Antrag enthalten und begründet werden.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
(1) Das Schiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
- Verwarnung,
- Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter für Einzelpersonen oder für
Gruppen als Ganzes bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr,
- Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr und
- Aberkennung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung für
Mitgliedsgruppen für maximal ein Jahr.
(2) In schwerwiegenden Fällen kann das Schiedsgericht der Mitgliederversammlung
empfehlen:
- eine Mitgliedsgruppe auszuschließen
- eine in einer Funktion befindliche Einzelperson sofort abzuwählen. Diese
Empfehlungen sind dem Bundesvorstand unverzüglich nach der Entscheidung
mitzuteilen, dieser gibt die Empfehlungen mit der Aussendung der
Tagesordnung für die Mitgliederversammlung an die Mitgliedsgruppen weiter.
(3) Sowohl dem Beschluss einer Ordnungsmaßnahme als auch den Empfehlungen an die
Mitgliederversammlung ist eine detaillierte schriftliche Begründung beizufügen.
§ 6 Verhandlungen
Das Schiedsgericht entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung, bei
der allen Beteiligten genügend Gelegenheit einzuräumen ist, ihren Standpunkt
darzutun und Beweise anzubieten. Verzichten alle Beteiligten auf eine mündliche
Verhandlung, kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Das
Schiedsgericht tagt mitgliederöffentlich, kann diese in Ausnahmefällen aber
ausschließen. Die mündliche Verhandlung kann in Form einer Telefonkonferenz
stattfinden. Das Schiedsgericht kann von ständigen Organen des Bundesverbands
oder der Landesverbände Stellungnahmen zur Sache einfordern.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
Verfahren vor dem Schiedsgericht beachten allgemeine Rechtsgrundsätze. Ein
Mitglied des Bundesschiedsgerichts führt während der Verhandlungen Protokoll.
Die Erledigungen der Eingaben an die Schiedsgerichte sollen von diesem möglichst
unbürokratisch, lebensnah und rasch erledigt werden. Über Befangenheitsanträge
gegen Mitglieder eines Schiedsgerichtes entschließt das Gericht mit einfacher
Mehrheit unter Ausschluss des Mitgliedes, gegen das der Antrag gerichtet ist.
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, der Bundesgeschäftsstelle sowie dem
Bundesvorstand umgehend zuzuleiten.
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